Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) FÜR DIE BEARBEITUNG VON AUFTRÄGEN (LOHNFERTIGUNG)

Stand 23.08.2019 -PROTOTEC GmbH & Co. KG


  1. Geltungsbereich
    1. Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen.
    2. PROTOTEC GmbH & Co. KG erbringt Aufträge ausschließlich unter Einbeziehung dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen, welchen der Auftraggeber durch die Erteilung des Auftrages zustimmt. Entgegenstehende oder von diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt PROTOTEC GmbH & Co. KG nur an, wenn ihrer Geltung ausdrücklich und in Text- oder Schriftform zugestimmt wird.
    3. Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen PROTOTEC GmbH & Co. KG und dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  2. Angebot und Vertragsabschluss
    1. Die Angebote von PROTOTEC GmbH & Co. KG erfolgen aufgrund der vom Auftraggeber vorgegebenen 3D-Datensätze oder einem Muster des zu druckenden Bauteils.
    2. Die Angebote von PROTOTEC GmbH & Co. KG sind freibleibend und stellen keinen verbindlichen Antrag auf den Abschluss eines Vertrages dar. Es handelt sich hierbei um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Auftraggeber, welcher dieser durch die Übermittlung der Bestellung nachkommt. Durch die Bestellung gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn PROTOTEC GmbH & Co. KG die Annahme der Bestellung ausdrücklich durch eine Auftragsbestätigung erklärt oder die bestellte Ware ohne eine vorherige Auftragsbestätigung an den Auftraggeber versendet.
    3. Sollte PROTOTEC GmbH & Co. KG nicht über das geeignete Verfahren zur Herstellung der angefragten und angebotenen Bauteile verfügen, so darf PROTOTEC GmbH & Co. KG unter Einhaltung und Weitergabe sämtlicher Verpflichtungen des Auftragsgebers den Auftrag durch einen weiteren Dienstleister herstellen lassen.
  3. Preise und Zahlung
    1. Die angebotenen Preise gelten ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich Verpackung und Versand.
    2. Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt als bewirkt, wenn der Zahlbetrag auf dem Konto der PROTOTEC GmbH & Co. KG gutgeschrieben worden ist.
    3. Gegen Ansprüche der PROTOTEC GmbH & Co. KG kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
  4. Eigentumsvorbehalt
    1. Die durch PROTOTEC GmbH & Co. KG an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller jeweils bestehenden derzeitigen und zukünftigen Forderungen der PROTOTEC GmbH & Co. KG gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Lieferbeziehung, Eigentum der PROTOTEC GmbH & Co. KG.
    2. Der Auftraggeber verwahrt diese Vorbehaltsware unentgeltlich für PROTOTEC GmbH & Co. KG. Er ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles im Sinne des nachfolgenden Absatzes im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig.
    3. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der PROTOTEC GmbH & Co. KG erfolgt und PROTOTEC GmbH & Co. KG unmittelbar das Eigentum oder für den Fall, dass die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware, das Miteigentum / Bruchteilseigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei PROTOTEC GmbH & Co. KG eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an PROTOTEC GmbH & Co. KG. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber, soweit die Hauptsache ihm gehört, PROTOTEC GmbH & Co. KG anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem oben genannten Verhältnis.
    4. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an PROTOTEC GmbH & Co. KG ab.
    5. Greifen dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der PROTOTEC GmbH & Co. KG hinweisen und PROTOTEC GmbH & Co. KG hierüber informieren, um dieser die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen.
    6. PROTOTEC GmbH & Co. KG wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 10 % übersteigt.
    7. Tritt PROTOTEC GmbH & Co. KG bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück, ist PROTOTEC GmbH & Co. KG berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
  5. Versand
    1. Wird die Ware / ein Bauteilmuster (die Sendung) auf Wunsch des Auftraggebers durch PROTOTEC GmbH & Co. KG an diesen versendet, so geht mit der Übergabe der Sendung an den Frachtführer die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sendung auf den Auftraggeber über (FCA, Werk Attendorn, gemäß Incoterms 2010).
    2. PROTOTEC GmbH & Co. KG versichert die Sendung für den Versand bis zu einem Warenwert in Höhe von 520,00 Euro inklusive Umsatzsteuer. Wünscht der Auftraggeber die Absicherung durch eine höhere Versicherungssumme, wird PROTOTEC GmbH & Co. KG diese Anfrage prüfen und bei der Erstellung des Angebotes ggf. unter gesondertem Ausweis der Versicherungsprämie berücksichtigen.
    3. Die Versandart sowie die Wahl der Verpackung unterliegen dem pflichtgemäßen Ermessen durch PROTOTEC GmbH & Co. KG.
    4. Soll die Ware / ein Bauteilmuster auf Wunsch des Auftraggebers durch diesen bei PROTOTEC GmbH & Co. KG abgeholt werden, so geht mit der Bereitstellung der Ware / des Bauteilmusters zum genannten Liefertermin bei PROTOTEC GmbH & Co. KG die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware / des Bauteilmusters auf den Auftraggeber über (EXW, Werk Attendorn, gemäß Incoterms 2010). Die Aushändigung der Ware / des Bauteilmusters erfolgt in diesem Falle ohne eine Prüfung der Bevollmächtigung des Abholers gegen Vorlage der durch PROTOTEC GmbH & Co. KG erteilten Auftragsbestätigung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung durch PROTOTEC GmbH & Co. KG über deren Bereitstellung entgegenzunehmen. Gerät der Auftraggeber mit der Entgegennahme der Ware länger als 14 Tage ab Zugang der Mitteilung über deren Bereitstellung in Rückstand, ist PROTOTEC GmbH & Co. KG nach Setzen einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch zu machen. Das Setzen einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Entgegennahme ernsthaft und endgültig verweigert. Die Lagerkosten der Ware nach dem Ablauf der dem Auftraggeber gesetzten Nachfrist oder im Falle einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Entgegennahme die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Lagerkosten, trägt der Auftraggeber. Diese betragen bei einer Lagerung durch PROTOTEC GmbH & Co. KG 0,10 % des Nettorechnungsbetrages der zu lagernden Ware pro abgelaufene Woche. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als diese Pauschale sei. PROTOTEC GmbH & Co. KG ist die Geltendmachung und der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.
  6. Lieferzeit und Leistung
    1. Die durch PROTOTEC GmbH & Co. KG in dem Angebot in Arbeitstagen angegebene Lieferzeit ist unverbindlich. Sie ist insbesondere von dem durch den Auftraggeber gewünschten Fertigungsverfahren, der Maschinenauslastung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem ausgewählten Material abhängig. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass zwischen den Parteien ausdrücklich ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferzeit vereinbart worden ist. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich in diesem Fall stets auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Frachtführer bzw. der Bereitstellung der Ware bei PROTOTEC GmbH & Co. KG.
    2. PROTOTEC GmbH & Co. KG informiert den Auftraggeber mit der Auftragsbestätigung über den voraussichtlichen Liefertermin.
    3. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von PROTOTEC GmbH & Co. KG setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
    4. PROTOTEC GmbH & Co. KG kann die von ihr geschuldete Leistung ganz oder in Teilen durch Dritte ausführen lassen.
    5. PROTOTEC GmbH & Co. KG ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind.
    6. PROTOTEC GmbH & Co. KG haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Liefer- oder Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse wie z.B. Betriebsstörungen, Material- oder Energieengpässe, Transportstörungen, Streik, rechtmäßige Aussperrung, Arbeitskräftemangel, behördliche Maßnahmen etc. verursacht worden sind, die PROTOTEC GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und diese nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist PROTOTEC GmbH & Co. KG um Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sind die Ereignisse von vorübergehender Dauer, so verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen/ -termine entsprechend der Dauer des Ereignisses und einer angemessenen Anlauffrist. Ist dem Auftraggeber infolgedessen die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten, so ist er berechtigt, durch eine unverzügliche Erklärung an PROTOTEC GmbH & Co. KG von dem Vertrag zurückzutreten.
    7. Die Haftung der PROTOTEC GmbH & Co. KG für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Liefer- oder Leistungsverzögerungen ist im Übrigen im Falle leichter Fahrlässigkeit der PROTOTEC GmbH & Co. KG, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    8. PROTOTEC GmbH & Co. KG ist berechtigt, Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn ihr nach dem Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber mit der Bezahlung offener Forderungen der PROTOTEC GmbH & Co. KG ganz oder teilweise in Verzug ist.
  7. Gewährleistung
    1. Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab der Lieferung der Ware an den Auftraggeber.
    2. Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach dem Empfang durch den Auftraggeber sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn PROTOTEC GmbH & Co. KG nicht in Textform eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach dem Empfang der Waren und im Übrigen binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels zugegangen ist.
    3. Die Regelung des § 377 HGB bleibt unberührt.
    4. Die Gewährleistung für Sachmängel, die auf Umständen beruhen, auf die PROTOTEC GmbH & Co. KG bei der Angebotserstellung den Auftraggeber ausdrücklich hingewiesen hat, ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber die Erbringung der Leistung trotz des Hinweises beauftragt hat.
    5. Abweichungen in der Farbe und in den Maßen der erstellten Waren sind verarbeitungsbedingt nicht auszuschließen und stellen keinen Sachmangel dar, sofern die Abweichungen für die bestimmungsgemäße Verwendung der Waren nicht erheblich sind. Der Auftraggeber hat PROTOTEC GmbH & Co. KG hierauf im Vorfeld der Angebotserstellung ausdrücklich hinzuweisen.
    6. Die Gewährleistung für Veränderungen der Waren durch äußere Einflüsse wie z.B. Witterung, UV-Strahlung, Feuchtigkeit etc. ist ausgeschlossen, es sei denn, PROTOTEC GmbH & Co. KG hat diese Eigenschaften ausdrücklich bei Vertragsabschluss zugesichert.
    7. Die Beseitigung eines Mangels im Wege der Nacherfüllung erfordert die erneute Nutzung der durch den Auftraggeber übermittelten Druckdaten. Fordert der Auftraggeber die Löschung dieser Daten durch PROTOTEC GmbH & Co. KG, so erlöschen mit der Löschung der Daten auch etwaige Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.
    8. PROTOTEC GmbH & Co. KG verpflichtet sich, CAD-Dateien des Kunden vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und mit der gleichen Sorgfalt wie eigene vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff zu schützen. PROTOTEC GmbH & Co. KG wird CAD-Dateien des Kunden nur für die Zwecke des jeweiligen Vertrages mit dem Kunden und insbesondere nicht für die Herstellung von Produkten für dritte Kunden verwenden. Dritte im Sinne dieser Vertraulichkeitsverpflichtung sind nicht solche Mitarbeiter, Subunternehmer, Berater, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von PROTOTEC GmbH & Co. KG (und/oder deren Subunternehmern), die zur Leistungserbringung oder sonstigen Vertragsabwicklung eingesetzt sind und der Berufsverschwiegenheit unterliegen oder vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichtet sind
    9. PROTOTEC GmbH & Co. KG haftet nicht für die Geometrie und Auslegung der Bauteile. Die Konstruktionsverantwortung obliegt dem Kunden, welcher der PROTOTEC GmbH & Co. KG die 3D Datensätze anschließend zur Verfügung stellt, damit ein Modell, Prototyp oder sonstiges Bauteil nach diesem 3D Model gefertigt werden kann. Für den Einsatz und die Verwendung der Bauteile und eventuell durch das Versagen des Bauteils entstehende Folgeschäden haftet PROTOTEC GmbH & Co. KG nicht. Die Dimensionierung, die Werkstoffauswahl, die spätere Nutzung, der Einsatz der Bauteile, sowie sonstige konstruktive Merkmale liegen in der Verantwortung des Kunden.
  8. Haftung
    1. Hat PROTOTEC GmbH & Co. KG aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung für einen Schaden aufzukommen, welcher leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet PROTOTEC GmbH & Co. KG beschränkt, gemäß den folgenden Regelungen:
      1. Die Haftung besteht nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Vertrag PROTOTEC GmbH & Co. KG nach seinem Inhalt und Zweck auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
      2. Ausgeschlossen ist die Haftung für sonstige Schäden, wegen einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der PROTOTEC GmbH & Co. KG, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
      3. Diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    2. Unabhängig von einem Verschulden der PROTOTEC GmbH & Co. KG bleibt eine etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
    3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Auftragnehmerin für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden in jedem Falle auf solche Schäden begrenzt, die üblicher- und typischerweise über eine von der Auftragnehmerin abzuschließende Haftpflichtversicherung / Produkthaftpflichtversicherung zu angemessenen Bedingungen versicherbar sind, auch dann, wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt
  9. Kündigung
    1. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass PROTOTEC GmbH & Co. KG dies zu vertreten hat, stehen PROTOTEC GmbH & Co. KG die in § 648 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus § 648 BGB ergebenden Ansprüche kann PROTOTEC GmbH & Co. KG für ihre Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % der vereinbarten Vergütung geltend machen. Dieser pauschalierte Anspruch steht PROTOTEC GmbH & Co. KG nicht zu, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der nach § 648 BGB der PROTOTEC GmbH & Co. KG zustehende Betrag wesentlich niedriger ist als diese Pauschale.
  10. Gewerbliche Schutzrechte
    1. Der Auftraggeber versichert, dass durch die von ihm zum Druck übermittelten Daten und/oder Bauteilmuster nicht in die Rechte Dritter eingegriffen wird, – PROTOTEC GmbH & Co. KG durch die Erstellung des Bauteils also keine Rechte Dritter (insb. aber nicht abschließend Urheberrechte, Patentrechte, Designrechte, Wettbewerbsrechte) verletzt oder dem Auftraggeber eine entsprechende Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt, ferner dass keine gesetzlichen oder vertraglichen Verbote verletzt werden.
    2. Der Auftraggeber überträgt PROTOTEC GmbH & Co. KG – sofern erforderlich – die für die Auftragsausführung erforderlichen Nutzungsrechte (insb. aber nicht abschließend das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung, ggf. das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung bei Referenzen auf der Internetseite).
    3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, PROTOTEC GmbH & Co. KG unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen Verletzung von Rechten Dritter im Zusammenhang mit bei PROTOTEC GmbH & Co. KG gefertigten Erzeugnissen geltend gemacht werden.
    4. Im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte verpflichtet sich der Auftraggeber PROTOTEC GmbH & Co. KG schadlos zu halten. Dazu gehören auch angemessene Aufwendungen für die Rechtsverteidigung von PROTOTEC GmbH & Co. KG, bezüglich derer PROTOTEC GmbH & Co. KG auch einen Anspruch auf Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten gegen den Auftraggeber hat.
    5. Die Überprüfung der Eignung des von PROTOTEC GmbH & Co. KG zu erstellenden Bauteils für den vom Auftraggeber angestrebten Zweck obliegt ausschließlich dem Auftraggeber ebenso wie die Durchführung von Produkttests (insbesondere hinsichtlich der Gefährdung von Personen und Sachen, Verträglichkeit für den Fall des Einsatzes des Werkstücks am oder im Körper) und die Erwirkung der Zulassung für die für den Vertrieb bestimmten Märkte und Länder.
  11. Datenschutz
    1. Es finden die Datenschutzbestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) Anwendung.
    2. Im Rahmen der jeweiligen Vertragsdurchführung verarbeitet die PROTOTEC GmbH & Co. KG personenbezogene Daten des Kunden sowie des Anbieters oder der jeweils mit der Vertragsabwicklung befassten Mitarbeiter (z.B. Name, Kontaktdaten, sonstige personenbezogene Daten zur Vertragsdurchführung). Diese personenbezogenen Daten werden grundsätzlich nur durch PROTOTEC GmbH & Co. KG verarbeitet. Alle Mitarbeiter von der PROTOTEC GmbH & Co. KG werden schriftlich auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichtet und verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Maßgabe anwendbarer Datenschutzgesetze.
    3. Ungeachtet der Regelung in vorstehender Ziffer ist PROTOTEC GmbH & Co. KG jedoch bei Bedarf berechtigt, diese Daten auch an Dritte, wie beispielsweise Anbieter oder sonstige Dienstleister, weiterzugegeben, um vertragsgegenständliche Leistungen zu erbringen, zum Beispiel Abwicklungen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung. Bei der Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte beschränkt sich die PROTOTEC GmbH & Co. KG auf diejenigen Informationen, die zur Erbringung der jeweiligen Leistungen zwingend erforderlich sind. Der jeweilige Dritte wird von der PROTOTEC GmbH & Co. KG verpflichtet, diese Daten ausschließlich zur Erbringung der angeforderten Leistung zu verwenden.
  12. Anzuwendendes Recht / Gerichtsstand
    1. Die Vertragspartner vereinbaren für den geschlossenen Vertrag sowie ihre sämtlichen hiermit zusammenhängenden Beziehungen die Geltung Deutschen Rechts unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG)). Als Vertragssprache ist Deutsch vereinbart. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist der Sitz der PROTOTEC GmbH & Co. KG. PROTOTEC GmbH & Co. KG ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl auch vor den nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten zu klagen.
  13. Falls eine oder mehrere Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden sollten, ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Eine entsprechend unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine Klausel ersetzt werden, die den Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt; dasselbe gilt im Falle einer Regelungslücke.
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